(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten. Die Gleichbehandlungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar der/dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden-Stellvertreterin/dem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Mindestens ein Mitglied muss eine Frau sein.
(2) Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts aus dem Kreis der Verwaltungsrichterinnen/Verwaltungsrichter bestellt. Als weiteres Mitglied wird auf Vorschlag des für Gleichbehandlung zuständigen Regierungsmitgliedes eine Landesbedienstete/ein Landesbediensteter aus dem Kreis des psychologisch-therapeutischen Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches im Verhinderungsfall an die Stelle des Mitgliedes tritt. Abs. 2 gilt sinngemäß. Mindestens ein Ersatzmitglied muss eine Frau sein.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitgliedes.
(5) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
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