(1) Bedienstete dürfen durch die Vertreterin/den Vertreter der Dienstgeberin/des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Auch Bedienstete, die als Zeuginnen/Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 27 Abs. 7 ist anzuwenden.
(2) Bedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.4.2016 S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.
(3) Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte aus der Richtlinie (EU) 2019/1152 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Bedienstete, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, können von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber verlangen, dass sie/er hinreichend genau bezeichnete Gründe für die Kündigung oder die Maßnahme mit gleicher Wirkung anführt. Die Dienstgeberin/der Dienstgeber hat diese Gründe schriftlich darzulegen. Wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei der Schlichtungsstelle oder vor Gericht glaubhaft macht, dass die Kündigung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung wegen der Inanspruchnahme der genannten Rechte erfolgt ist, hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nachzuweisen, dass dies aus anderen Gründen erfolgt ist. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Bedienstete dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung der Rechte gemäß Art. 4, 5, 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/1158 nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Bedienstete, die der Ansicht sind, dass ihre Kündigung aufgrund der Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Art. 4, 5, 6 und 9 erfolgt, können von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber verlangen, dass sie/er hinreichend genau bezeichnete Kündigungsgründe anführt. Im Falle der Kündigung wegen Beantragung oder der Inanspruchnahme der Rechte gemäß Art. 4, 5, oder 6 muss die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer diese Gründe schriftlich darlegen. Wenn die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer vor Gericht glaubhaft macht, dass die Kündigung wegen der Inanspruchnahme der genannten Rechte erfolgt ist, hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer nachzuweisen, dass dies aus anderen Gründen erfolgt ist. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß.
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