§ 24 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Ausschreibungen
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Wurde im Text einer Ausschreibung entgegen den Einwänden der/des Gleichbehandlungsbeauftragten eine Formulierung verwendet, die dem § 7 Abs. 1 bis 3 widerspricht, ist die Ausschreibung auf Verlangen der/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu wiederholen. Das Verlangen ist binnen 14 Kalendertagen ab Kundmachung der rechtswidrigen Erstausschreibung zu stellen.
(2) Eine wiederholte Ausschreibung ist als solche zu bezeichnen. Bewerbungen auf Grund der ersten Ausschreibung behalten ihre Gültigkeit; darauf ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
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