(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis wegen eines in § 5 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 5 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der/des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in § 5 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt die/der Bedienstete die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie/er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
§ 41 StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 41 § 41
…Gutachten betreffend Lehrerinnen/Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Die Gleichbehandlungskommission hat die in den § 23 und § 23a Abs. 1 bis 8 in Verbindung mit § 40 Bundes‑ Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz…
§ 27 § 27
…Geltendmachung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung. (4) Die gerichtliche Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der/des Vertragsbediensteten nach § 23 Abs. 1 oder § 28 sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 23 Abs. 2 hat binnen 14 Tagen ab…
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