§ 20 Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 hat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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