(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber gegenüber der Bewerberin/dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte, mindestens sechs Monatsbezüge oder
2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin/des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezügen des für die Gehaltsklasse 9, Gehaltsstufe 3 (§ 5 L-DBR) gebührenden Betrages.
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