(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
(2) Im Gleichstellungsprogramm ist festzulegen, welche Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern zu beseitigen. Insbesondere hat das Gleichstellungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
(3) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes dritten Jahres zu ermittelnden Frauen- und Männeranteils an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei ist eine detaillierter Aufstellung erforderlich, die sich an Dienstklassen, Verwendungs-, Entlohnungs-, Funktionsgruppen oder Dienstzweigen orientieren kann. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(4) Soweit ein Gleichstellungsprogramm im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
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