(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken.
(2) Bewerberinnen/Bewerber, die für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der/die bestgeeignete Mitbewerber/Mitbewerberin, sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im betreffenden Dienstzweig oder in der betreffenden Funktionsgruppe erreicht ist.
(3) Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn in der Person einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten. Die in der Person einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen/Bewerbern keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.
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