(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen und Männern im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken.
(2) Bewerber, die für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Funktions- bzw. Entlohnungsgruppe erreicht ist.
(3) Bewerber, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Funktions- bzw. Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn in der Person einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers so schwerwiegende Gründe vorliegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten. Die in der Person einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen/Bewerbern keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2026
§ 58a StLGBG 2023 · StLGBG 2023 · Steiermärkisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2023 – StLGBG 2023
§ 58a § 58a
… 6 und 7, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Schlusssatz, § 9, § 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 3 und 4, § 18, § 27 Abs. 1, 2, 3, 6, 7, 8…
§ 40 § 40
…ob eine Verletzung vorliegt: 1. des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 5, 8, 9, 10, 11 und 12 oder 2. des Gleichstellungsgebotes nach § 13 und § 14. (2) Zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission sind berechtigt: 1. der Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und 2. der…
§ 42 § 42
…Vorgesetzter zu benachrichtigen. (3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen. (4) § 6 Abs. 1, §§ 7, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 sowie § 46 AVG sind sinngemäß anzuwenden. (5) § 45 und § 46…
Rückverweise