LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2018 – StLDAG 2018

StLDAG 2018
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1 Vertretung der Schulleitung

(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leiterin/des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LDG 1984, eine geeignete Landeslehrerin/ein geeigneter Landeslehrer von der Schulleiterin/dem Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung ist die Bildungsdirektion in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Bildungsdirektion kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.

§ 2

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

§ 3

§ 3 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 2013, LGBl. Nr. 74/2013 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zum Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 – StLDAG-VO 2013, LGBl. Nr. 76/2013, in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, außer Kraft.