(1) Das Land Steiermark hat durch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere von Vorträgen, Kursen und Übungen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Lawinenkommissionsmitglieder zu sorgen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Mitglieder der Lawinenkommission sind auf Anordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zur Teilnahme an derartigen Schulungen verpflichtet.
(3) Die Gemeinden haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Lawinengefährdungen, vermittelt werden.
(4) Die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 2 und 3 ist der/dem BürgermeisterIn unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde im Fall der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 2 und 3 Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten. § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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