§ 7 Aufwandsentschädigung, Vergütung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Mitglieder der Lawinenkommissionen haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten.
(2) Anträge auf Ersatz dieser Aufwendungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach Entstehen einzubringen.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen, das im Eigentum der Gemeinde steht, erfolgt.
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