(1) Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Gemeindegebiet oder aber nur Teile davon, in denen die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht. Sie ist präzise in den Geschäftsordnungen zu definieren.
(2) Durch schriftliche Vereinbarung zwischen benachbarten Gemeinden können aus Gründen besonderer topographischer Gegebenheiten, Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie nach Abs. 2 der Lawinenkommission einer Gemeinde zur Gänze oder in einem planlich definierten Umfang der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden.
(3) Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung präzise bestimmt ist und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die BürgermeisterInnen der betroffenen Gemeinden haben die Erteilung der Genehmigung unverzüglich für 14 Tage an der Amtstafel kundzumachen.
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