(1) Der Lawinenkommission obliegt
1. die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Erlassung und Aufhebung ortspolizeilicher Verordnungen oder der Anordnung ortspolizeilicher Sofortmaßnahmen durch die/den BürgermeisterIn;
2. die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Erlassung und Aufhebung straßenpolizeilicher Verordnungen und Sofortmaßnahmen durch die zuständige Straßenpolizei- bzw. Sicherheitsbehörde;
3. die fachliche Beurteilung der lawinenbedingten Gefahrensituation als Grundlage für die Anordnung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen durch Organe der öffentlichen Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters;
4. die Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung der drohenden Lawinengefahr durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der behördlichen Einsatzleitung nach dem Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 62/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Lawinenkommission obliegt die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation bei Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen, sofern der jeweilige Betreiber ein diesbezügliches Ersuchen an die Gemeinde stellt. Liegt ein solches Ersuchen vor, ist von dem Betreiber und der Gemeinde eine Vereinbarung über die beanspruchten Dienstleistungen abzuschließen.
(3) Die Gemeinde hat für die Beurteilung und allenfalls die Mitwirkung an der Beseitigung der lawinenbedingten Gefahrensituation durch die Lawinenkommission im Umfang des Ersuchens des Betreibers Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs steht der ordentliche Rechtsweg offen.
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