(1) Die Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Lawinenkommission sind von der/vom BürgermeisterIn mit schriftlichem Bescheid für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zum Mitglied einer Lawinenkommission kann nur eine Person bestellt werden,
1. die aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maß geeignet ist, drohende Lawinengefahren zu erkennen, den Grad der Lawinengefahr zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein;
2. der unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihrer beruflichen Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihres Gesundheitszustandes, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
(4) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht nachkommt.
(5) Eine Wiederbestellung bei Verletzung der Fortbildungsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 und 3 ist frühestens nach Ablauf von einem Jahr und der Vorlage der absolvierten Fortbildungsveranstaltung zulässig.
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