§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht, haben zumindest eine Lawinenkommission einzurichten. Gemeinden, die eine schriftliche Vereinbarung mit einer benachbarten Gemeinde gemäß § 5 Abs. 2 eingangen sind, sind im Ausmaß der Vereinbarung von dieser Verpflichtung befreit.
(2) Lawinenkatastrophen im Sinn dieses Gesetzes sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen wie Skipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.
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