§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind mit folgenden Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches:
1. Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und
2. Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 4, soweit es sich nicht um Aufgaben der Gemeinde zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen handelt, deren drohende oder bereits eingetretene Auswirkungen sich auf ein Gemeindegebiet beschränken und die von der Gemeinde mit eigenen Mitteln wirksam bekämpft werden können.
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