§ 11 Beiträge des Landes Steiermark
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Das Land Steiermark fördert auf Ersuchen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung sowie der Spezialausrüstung zur Schneedeckenuntersuchung bis zu einem Maximalaufwand von 50 % der tatsächlichen Kosten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie auf die Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde Bedacht zu nehmen.
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