§ 10 Bereitstellung der Sachmittel
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der persönlichen Schutzausrüstung und der technischen Einrichtungen, obliegt der Gemeinde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden