§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz regelt die Einrichtung, die Zusammensetzung und den Aufgabenbereich von Lawinenkommissionen in den Gemeinden der Steiermark.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden