StL 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes § 71 Aufsicht im allgemeinen
§ 78 § 78 Sonstige Genehmigungspflichten
(1) Außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen bedarf die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Eigentum der Stadt im Wert von mehr als 5 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)
(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden dadurch nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)
§ 66 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 66 § 66 Urkunden
…1, 2 oder 6 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 78 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen. (5) Ist die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 3 oder der…
§ 71
…Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018) (3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)…
Rückverweise