§ 60 § 60 Vermögens- und Schuldennachweis
In Kraft seit 13. Juli 2019
Up-to-date
StL 1992
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
III. Abschnitt Vermögenswirtschaft § 57 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
§ 60 § 60 Vermögens- und Schuldennachweis
Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Fonds und Stiftungen sind getrennt zu erfassen.
(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)
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