StL 1992
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt § 7 Übersicht
I. Abschnitt Der Gemeinderat § 8 Zusammensetzung und Wahl
§ 11 § 11 Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit seine Auflösung beschließen.
(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf die allgemeine Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.
(4) Die Wahl des Gemeinderates darf nur auf Grund eines Landesgesetzes gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates abgehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
§ 18 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 18 § 18 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
…wenigstens 41 Mitgliedern des Gemeinderates und die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich: 1. die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Funktionsperiode ( § 11 Abs. 2 ); 2. Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Gemeinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen ( § 11 Abs. 3 ); 3. die Bestellung von Verwaltungsausschüssen…
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