§ 3 Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des § 2 Z 7 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.
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