§ 50a Personenbezogene Bezeichnungen — StKJHG
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 51a StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51a Inkrafttreten von Novellen
…2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 50a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (7) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § …
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