(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen:
1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3,
2. die Beauftragung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mittels schriftlicher Leistungsverträge gemäß § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 Abs. 4,
3. die Aufsicht über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 5,
4. die Einrichtung eines internetbasierenden Dateisystems gemäß § 7 Abs. 6,
5. die Fortbildung des Personals, das mit Aufgaben der Vollziehung dieses Gesetzes betraut ist, gemäß § 9 Abs. 3; die Stadt Graz hat jedenfalls für ihr Personal selbst Fortbildung anzubieten,
6. die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption gemäß § 38 Abs. 1 Z 2,
7. die fachliche Kontrolle der gesamten Tätigkeit der mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Bezirksverwaltungsbehörden.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Monitoring und Forschung gemäß § 14,
2. die Statistik gemäß § 15,
3. die Planung gemäß § 16,
4. die Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 17,
5. die Zusammenarbeit gemäß § 18,
6. die Vorsorge für die Erbringung von Präventivhilfen gemäß §§ 19 ff.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben alle übrigen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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