§ 45 Gebühren- und Abgabenfreiheit
In Kraft seit 31. Dezember 2013
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Amtshandlungen, Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden sowie Vereinbarungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit.
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