(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Kinder- und Jugendanwaltschaft eingerichtet. Sie hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Als Richtlinie ihres Handelns gilt die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus der Kinder- und Jugendanwältin/dem Kinder- und Jugendanwalt als LeiterIn und der erforderlichen Zahl von MitarbeiterInnen. Sie/Er ist von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren nach öffentlicher Ausschreibung zu bestellen und untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt hat auch nach Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Neubestellung einer Kinder- und Jugendanwältin/eines Kinder- und Jugendanwaltes weiterzuführen.
(3) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sie/ihn aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. sie/er gröblich oder wiederholt gegen ihre/seine Pflichten verstößt oder ein mit ihrer/seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
2. sie/er ihre/seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
3. gegen sie/ihn rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde.
(4) Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt ist in Ausübung ihres/seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 40) die Mitarbeit geeigneter externer Fachkräfte in Anspruch nehmen.
(6) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden. Zur Erleichterung des Zugangs hat sie insbesondere außerhalb von Graz Sprechtage abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014
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