Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Kinder und Jugendliche: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. Eltern: leibliche Eltern(-teile), Adoptiveltern(-teile), sofern ihnen Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
4. werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder die von der Schwangeren als Elternteil des ungeborenen Kindes bezeichnete Person;
5. mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
6. Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) geschieht;
7. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 6 pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere
a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen;
b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;
c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;
8. nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie EhepartnerInnen, eingetragene PartnerInnen oder LebensgefährtInnen von Elternteilen;
9. Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern(-teilen), ihren allfälligen PartnerInnen und Kindern.
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