Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Kinder und Jugendliche: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;
3. Eltern: leibliche Eltern(-teile), Adoptiveltern(-teile), sofern ihnen Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
4. werdende Eltern: Schwangere und deren Ehepartner oder die von der Schwangeren als Elternteil des ungeborenen Kindes bezeichnete Person;
5. mit Pflege und Erziehung betraute Personen: natürliche Personen, denen Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben;
6.Pflegekinder: Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 28) geschieht;
7. Pflegepersonen: Personen, die Pflegekinder gemäß Z 6 pflegen und erziehen. Besondere Formen von Pflegepersonen sind insbesondere
a) Kurzzeitpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 in Krisensituationen bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, aufnehmen und betreuen;
b) familienpädagogische Pflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;
c) familienpädagogische Krisenpflegepersonen: Pflegepersonen, die Pflegekinder gemäß Z 6 in Krisensituationen zur Abklärung bis zu sechs Monate, in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus, im Rahmen besonderer Formen der Familienunterbringung nach sozialpädagogischen Konzepten aufnehmen und betreuen;
8. nahe Angehörige: bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie EhepartnerInnen, eingetragene PartnerInnen oder LebensgefährtInnen von Elternteilen;
9. Familie: soziale Gemeinschaft aus Eltern(-teilen), ihren allfälligen PartnerInnen und Kindern.
§ 13 StKJHG-DVO · StKJHG-DVO · Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
§ 13 § 13
…2). Für einen darüberhinausgehenden Zeitraum gebührt zusätzlich der Differenzbetrag auf die volle Erstausstattungspauschale gemäß Abs. 1. (3) Keine Erstausstattungspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 127/2021, LGBl. Nr. 29/2023…
§ 12 § 12
…oder die im Rahmen einer Familienpädagogischen Krisenpflegeplatzunterbringung betreut werden, erhöht sich das Pflegekindergeld nach Abs. 1 um 20 %. (2) Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) gebührt das Pflegekindergeld gemäß Abs. 1 in doppelter Höhe. (3) Das Pflegekindergeld ist monatlich im Vorhinein auszubezahlen. In den Monaten Juni und November…
§ 13a § 13a
…beträgt jährlich € 1.000,-. (2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren. (3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2023, LGBl. Nr. 22/2024…
§ 5 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 5 § 5
…Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Steiermark (Kinder- und Jugendhilfeträger). (2) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. (3) Die Landesregierung hat folgende behördliche und nichtbehördliche Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Eignungsfeststellung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 und…
§ 34 § 34
…Sonderbedarf, sofern die Sonderbedarfspauschale gemäß Z 1 bereits verbraucht wurde. Dem Antrag ist ein Nachweis der verbrauchten Sonderbedarfspauschale beizulegen. Die Zuerkennung erfolgt mit Bescheid. (3) Die Landesregierung legt durch Verordnung fest: 1. die Höhe und Auszahlungsmodalitäten des monatlichen Pflegekindergeldes abhängig vom altersgemäßen Betreuungsaufwand; 2. die Höhe der Erstausstattungspauschale und der…
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