(1) Ergibt sich, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten, berufsrechtlichen Verpflichtungen oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind, und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese ist in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.
(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachkräften sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen in Betracht.
(4) Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche, Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu beteiligen. Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben die Gefährdungsabklärung zu ermöglichen. Sie sind verpflichtet, zur Überprüfung des Vorliegens einer Gefährdung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Abs. 1 haben im Rahmen der Gefährdungsabklärung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.
(6) Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
Rückverweise
Keine Verweise gefunden