§ 23 § 23
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden.
§ 19 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 19 § 19
…20 ); 2. Hilfen für Kinder und Jugendliche ( § 21 ); 3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen ( § 22 ); 4. Hilfen für Ehrenamtliche ( § 23 ). (6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und stationäre Hilfen und können auch gruppenorientiert und fallunspezifisch angeboten werden.…
Rückverweise