Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden.
Rückverweise
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 50 Übergangsbestimmungen
… 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als Vereinbarungen gemäß § 29 dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 138/2013. (2) Bewilligungen gemäß § 23 Abs. 1 StJWG 1991, LGBl. Nr. 93/1990 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011, bleiben aufrecht und gelten als…
§ 19 Präventivhilfen
…20); 2. Hilfen für Kinder und Jugendliche (§ 21); 3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen (§ 22); 4. Hilfen für Ehrenamtliche (§ 23). (6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und stationäre Hilfen und können auch gruppenorientiert und fallunspezifisch angeboten werden.…