§ 21 Hilfen für Kinder und Jugendliche — StKJHG
Kinder und Jugendliche werden bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt und es wird ihre soziale Integration gefördert. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
1. Beratung bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
2. ambulante und mobile sozialarbeiterische, psychotherapeutische, psychologische und sozialpädagogische Hilfen;
3. stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
§ 19 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 19 Präventivhilfen
…vorgesehen werden: 1. Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld (§ 20); 2. Hilfen für Kinder und Jugendliche (§ 21); 3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen (§ 22); 4. Hilfen für Ehrenamtliche (§ 23). (6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und…
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