§ 21 Hilfen für Kinder und Jugendliche
In Kraft seit 31. Dezember 2013
Up-to-date
Kinder und Jugendliche werden bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt und es wird ihre soziale Integration gefördert. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
1. Beratung bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
2. ambulante und mobile sozialarbeiterische, psychotherapeutische, psychologische und sozialpädagogische Hilfen;
3. stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
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