Kinder und Jugendliche werden bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt und es wird ihre soziale Integration gefördert. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
1. Beratung bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
2. ambulante und mobile sozialarbeiterische, psychotherapeutische, psychologische und sozialpädagogische Hilfen;
3. stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
§ 19 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 19 § 19
…vorgesehen werden: 1. Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld ( § 20 ); 2. Hilfen für Kinder und Jugendliche ( § 21 ); 3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen ( § 22 ); 4. Hilfen für Ehrenamtliche ( § 23 ). (6) Präventivhilfen umfassen insbesondere frühe Hilfen, mobile, ambulante und…
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