§ 20 Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld — StKJHG
Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld werden in ihrer pädagogischen Kompetenz gestärkt und dabei unterstützt, die Herausforderungen der Erziehungstätigkeit zu bewältigen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
1. Beratung werdender Eltern;
2. Beratung und Anleitung zur Pflege und Förderung von Säuglingen und Kleinkindern;
3. Beratung und Anleitung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie bei familiären Problemen;
4. ambulante und mobile sozialarbeiterische, psychotherapeutische, psychologische und sozialpädagogische Hilfen;
5. stationäre Betreuung von Schwangeren und Müttern mit Kindern in Notsituationen.
§ 19 StKJHG · StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 19 Präventivhilfen
…zweckmäßig ist, auch aufsuchend. (5) Folgende Präventivhilfen sollen jedenfalls vorgesehen werden: 1. Hilfen für (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld (§ 20); 2. Hilfen für Kinder und Jugendliche (§ 21); 3. Hilfen für Pflegepersonen und AdoptivwerberInnen (§ 22); 4. Hilfen für Ehrenamtliche (§ 23…
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