(1) Die MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Übermittlung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
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