(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist nach der Erhalterin/dem Erhalter, der Art (§ 3 Abs. 1) und der Standortadresse zu bezeichnen. Werden in einem Kindergarten auch eine oder mehrere Alterserweiterte Gruppen geführt, ist die Bezeichnung „Kindergarten“ zu wählen.
(2) Bei Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten ist in der Bezeichnung auch auf das Einzugsgebiet Bezug zu nehmen. Unter Einzugsgebiet ist der Bereich eines oder mehrerer politischer Bezirke bzw. von Teilen eines politischen Bezirkes zu verstehen.
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