§ 7 Mehrere Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störungen möglich ist.
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