(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2026 bewilligten „Ganzjahresbetriebe“ und „Jahresbetriebe“ gelten als „Betriebe“. Sämtliche Bewilligungen für „Saisonbetriebe“ verlieren mit Inkrafttreten dieser Novelle ihre Gültigkeit.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2026 anhängigen Verfahren hinsichtlich der Überschreitung der Kinderhöchstzahlen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bereits erteilte Ausnahmebewilligungen für das Kinderbetreuungsjahr 2026/27 bleiben aufrecht.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 83/2026 anhängigen Verfahren hinsichtlich der Errichtung von Einrichtungen sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bereits erteilte Errichtungsbewilligungen für das Kinderbetreuungsjahr 2026/27 bleiben aufrecht.
(4) Bei der Betreuung durch Tageseltern in gemeindeeigenen und betrieblichen Räumlichkeiten sind abweichend von § 50 Abs. 2 lit. c und § 50 Abs. 4 Erleichterungen dahingehend möglich, dass vom Erfordernis der getrennten Räumlichkeiten gemäß § 42 Abs. 4 lit. b abgegangen werden darf. Solche Bewilligungen dürfen nur bis 30. September 2027 befristet erteilt werden.
(5) Die in Anlage 1 Z 3 lit. d und e, Z 5 lit. m, Z 6 und Z 7 lit. m und n genannten Daten sind erstmals im Kinderbetreuungsjahr 2027/28 für Zwecke der Planung, Steuerung und Statistik zu erfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2026
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