(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten und in Verwendung genommenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten als Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes bewilligt und in Verwendung genommen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigen Tagesmütter/Tagesväter, für die eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Tageseltern im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tageseltern unter Vertrag haben und als Erhalterinnen/Erhalter auftreten.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden