StKBBG 2019
Gliederung
7. Hauptstück Datenverarbeitung, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 67 § 67
Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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