§ 67 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
§ 67 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — StKBBG 2019
Die von den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.