(1) Das Amt der Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind Verantwortliche in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Verantwortlichen sind ermächtigt, (personenbezogene) Daten zu verarbeiten, soweit sie für die Vollziehung dieses Gesetzes sowie die Erfüllung der durch dieses Gesetz festgelegten Zwecke erforderlich sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2024
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 27a , im 2. Hauptstück der 2a. Abschnitt, § 66 und § 68a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2024 , in Kraft. (7) In der Fassung des Gesetzes…
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