§ 64 Entlassung aus der Widmung
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Mit der Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.
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