(1) Zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung können abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes Modellversuche durchgeführt werden. Die nähere inhaltliche Gestaltung der Modellversuche ist von der Landesregierung mittels Verordnung festzulegen. Dabei ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen je nach Zweckmäßigkeit auf die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. Weiters sind die diesem Gesetz zugrunde liegenden Standards hinsichtlich Betreuungsqualität für die Kinder jedenfalls einzuhalten.
(2) Sofern Erhalterinnen/Erhalter die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, kann zur praktischen Erprobung des Modellversuches eine bescheidmäßige Genehmigung für höchstens fünf Betriebsjahre erteilt werden. Eine ausnahmsweise einmalige Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere fünf Jahre ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden