(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
2.die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 48 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 49 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 36 nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 40 zur Verfügung steht.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022
§ 69a StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 69a § 69a
…der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2022 treten § 3 Abs. 1 lit. i, § 53 , sowie § 61 Abs. 2 und 4 mit 10. September 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2, § 31 Abs. …
§ 40 § 40
…einen Antrag gemäß § 36 Abs. 3 gestellt haben. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 61 folgende personenbezogene Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß § 36 keine Kinderbildungs…
Rückverweise