(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt,
2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach § 48 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß § 49 Abs. 2 verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 36 nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 40 zur Verfügung steht.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen von 110 Euro bis zu 440 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022
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