LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019§ 60

§ 60Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date

Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

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