§ 60 § 60
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
StKBBG 2019
Gliederung
6. Hauptstück Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen; Strafbestimmungen; Modellversuche; Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften; Abgabenfreiheit
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 60 § 60
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
§ 2 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 2 § 2
…das 2. Hauptstück nur insoweit anzuwenden, als nicht im 3. Hauptstück besondere Regelungen getroffen sind. Das 6. Hauptstück ist mit Ausnahme der §§ 60, 63 und 64 anzuwenden. (3) Für die Nachmittagsbetreuung gelten die Bestimmungen des 2. und 6. Hauptstückes nur insoweit, als nicht im 4. Hauptstück besondere Regelungen…
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