§ 60 Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
§ 60 Weiterführung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung — StKBBG 2019
Die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin/des bisherigen Erhalters der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.