In den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind die Kinder altersangemessen nach ethischen und religiösen Werten zu erziehen. Die Erziehung hat im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen und möglichst in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Das gilt insbesondere für die Gestaltung der Feste im Jahresablauf. In öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein leicht sichtbares Kreuz anzubringen.
§ 30 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 30 § 30
…betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen. (2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbildungs…
§ 42 § 42
…Kind, ab der 4. Gruppe möglichst 10 Quadratmeter je Kind, vorzusehen, der es ermöglicht, die Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ( §§ 4 bis 6 ) zu erfüllen. (4) a) Bei Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind, sind erforderlich: – eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende kind- und altersgerechte Spiel- und…
§ 41 § 41
…Voraussetzungen (1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ( §§ 4 bis 6 ), den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder (Schülerinnen/Schüler) zu entsprechen. (2) Nutzflächen, die für…
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