§ 6 Religiöse und ethische Bildung
In Kraft seit 14. September 2020
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In den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind die Kinder altersangemessen nach ethischen und religiösen Werten zu erziehen. Die Erziehung hat im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen und möglichst in Zusammenarbeit mit den jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Das gilt insbesondere für die Gestaltung der Feste im Jahresablauf. In öffentlichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein leicht sichtbares Kreuz anzubringen.
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