§ 59 § 59
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
StKBBG 2019
Gliederung
6. Hauptstück Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen; Strafbestimmungen; Modellversuche; Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften; Abgabenfreiheit
2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 59 § 59
(1) Private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können errichtet werden von
a)jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tageseltern unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 5 lit. b;
b) Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 44 StKBBG 2019 · StKBBG 2019 · Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019
§ 44 § 44
…Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im § 59 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist. (2) Das Recht zum…
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