§ 58 Rückständige Beiträge
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, eingebracht werden.
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