§ 58 § 58
In Kraft seit 14. September 2020
Up-to-date
StKBBG 2019
Gliederung
6. Hauptstück Besondere Bestimmungen für öffentliche und private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen; Strafbestimmungen; Modellversuche; Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften; Abgabenfreiheit
1. Abschnitt Besondere Bestimmungen für öffentliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 58 § 58
Rückständige Beiträge für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, eingebracht werden.
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