StKBBG 2019
Gliederung
5. Hauptstück Besondere Bestimmungen für Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte
§ 56 § 56
Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte können nur von öffentlichen Erhalterinnen/Erhaltern errichtet werden.
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