„Die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Heilpädagogischen Kindergartens hat die Möglichkeit im Anschluss an die Öffnungszeit eines Halbtagsbetriebes von sechs Stunden in den Räumen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer zur Kinderbetreuung einzusetzen, sofern für diese Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung an diesem Standort keine Ganztags- oder erweiterte Ganztagsgruppe geführt wird. Pro Standort von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann nur eine Nachmittagsbetreuung geführt werden. Eine Betreuung durch Tageseltern gemäß § 50 Abs. 3 ist zeitgleich zur Nachmittagsbetreuung oder im Anschluss daran, ausgenommen im Anschluss an Horte und Kinderhäuser, am selben Standort nicht zulässig. Ab einer täglichen Öffnungszeit von Halbtagsbetrieb und Nachmittagsbetreuung von insgesamt mehr als sieben Stunden ist eine Mittagsverpflegung anzubieten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022
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