(1) Die Bestimmungen des § 43 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tageseltern nicht zur Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 41 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tageseltern zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielfläche gilt die Bestimmung des § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c und § 50 Abs. 4. Eine Bewilligung, bei der von der Erleichterung hinsichtlich getrennter Räumlichkeiten in § 50 Abs. 2 lit. c oder § 50 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2024, Gebrauch gemacht wird, darf nur befristet bis längstens 30. September 2026 erteilt werden.“
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tageseltern ist über Antrag der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
a) den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;
b) die Tagesmutter/der Tagesvater für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin/dem Bewilligungswerber und den mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
aa) keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,
bb) die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist, was durch eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen und zusätzlich nach Abs. 6 zu überprüfen ist;
cc) kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der eigenen Kinder besteht.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt und verpflichtet, zum Zweck der Eignungsfeststellung von Bewilligungswerberinnen/Bewilligungswerbern Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf die betreffenden Personen bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und diese Daten zu verarbeiten.
(7) Die Tageseltern haben die Aufnahme der Betreuungstätigkeit vor Betriebsbeginn der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen. Die Landesregierung ist ermächtigt, erforderlichenfalls Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf die betreffenden Personen bei der Landespolizeidirektion Wien einzuholen und diese Daten zu verarbeiten.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2024
Rückverweise
Keine Verweise gefunden