(1) Tageseltern können, sofern sie über die Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes verfügen,
a) selbständig als Erhalterinnen/Erhalter – als freiberufliche Tageseltern – oder
b) als Angestellte bei einer/einem öffentlichen oder einer/einem privaten Erhalterin/Erhalter (§ 3 Abs. 2) tätig sein.
( 2 ) Der Arbeitsplatz von Tageseltern befindet sich gemäß § 3 Abs. 1 lit. f grundsätzlich im eigenen Haushalt. Daneben kann die Betreuung auch in folgenden Räumlichkeiten stattfinden:
a) in anderen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß § 50 Abs. 3;
b) in betrieblichen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 4 oder
c) in gemeindeeigenen Räumlichkeiten, wobei pro Standort eine Betreuung von bis zu 8 Tageskindern durch zwei Tagesmütter/Tagesväter (4 Tageskinder pro Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen darf und für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater getrennte Räumlichkeiten entsprechend § 42 Abs. 4 lit. b vorhanden sein sollen. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahlen um höchstens 2 Kinder pro Tagesmutter/Tagesvater kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus, einer Alterserweiterten Gruppe oder einem Heilpädagogischen Kindergarten wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tageseltern für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Die Tageseltern haben dabei mit dem Personal der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus ist in Jahresbetrieben in der Zeit der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 eine Betreuung von bis zu vier Tageskindern durch Tageseltern in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig, sofern die Führung eines Saisonbetriebes gemäß § 9 Abs. 4 mangels Bedarfes nicht möglich und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ansonsten geschlossen ist. Pro Einrichtung können höchstens 8 Tageskinder betreut werden.
( 4 ) Tageseltern können, in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. f, als Tageseltern in den Räumlichkeiten eines Betriebes (,Betriebs-Tageseltern‘) die Betreuung von bis zu vier Tageskindern übernehmen, sofern mindestens zwei Kinder von Betriebsangehörigen eingeschrieben sind. Diese Mindestzahl kann kurzfristig unterschritten werden, während dieser Zeit darf aber kein externes Kind aufgenommen werden. Pro Standort des Betriebes können höchstens 8 Tageskinder betreut werden, wobei die zweite Betriebstagesmutter/der zweite Betriebstagesvater erst ab dem fünften eingeschriebenen Kind von Betriebsangehörigen geführt werden darf und für jede Tagesmutter/jeden Tagesvater die Raumerfordernisse gemäß § 42 Abs. 4 lit. b erfüllt sein sollen. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahlen um höchstens 2 Kinder pro Tagesmutter/Tagesvater kann in begründeten Fällen von der Landesregierung bewilligt werden. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.
(5) Tageseltern können in besonderen Fällen in allen Betriebsformen (§ 9) auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen betreuen.
(6) Allfällige Ferien und betriebsfreie Tage sind im Einzelfall von den Tageseltern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
(7) Die täglichen Betreuungszeiten sind unter Beachtung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 von den Tageseltern mit den Eltern der betreuten Kinder zu vereinbaren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2023, LGBl. Nr. 100/2024
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